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Reisen ins Ausland mit dem aktuell automatisch verlängerten Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG



Anfang Dezember 2023 trat eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern (IMM) in Kraft, wonach gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Personen aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, bis der 4. März 2025 wurde verlängert. Das bedeutet, dass Interessenten keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus stellen müssen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, die zuständigen Einwanderungsbehörden aufzusuchen, was eine Vereinfachung des Verfahrens zur Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen aus der Ukraine und eine erhebliche Erleichterung für die Einwanderungsbehörden darstellt.

Ich werde oft von Personen aus der Ukraine, die diesen vorübergehenden Schutzstatus in Deutschland haben, gefragt, ob sie mit ihrer automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG ins Ausland reisen dürfen, da sich die Verlängerung ihrer Titel nicht aus dem Dokument selbst ergibt.

Das BMI gab Ende November 2023 in einem Rundschreiben Folgendes bekannt:

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzgesetzbuches (SGK) wird das BMI beim Ratssekretariat zur Mitteilung von durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verlängerten Aufenthaltstiteln und zur Veröffentlichung im Amtsblatt ersucht Journal und auch um Aufnahme in Anhang 22 des SGK-Handbuchs (Anhang S. 17-24) Teil 2 bitten. Dies soll es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, sich bei Reisen von Rechteinhabern mit offensichtlich abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit zu informieren.

Auf entsprechende Anfrage der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. aus Münster gab das BMI im Januar 2024 erneut bekannt:

Das IMT informierte das EU-Ratssekretariat über verlängerte Aufenthaltstitel nach Artikel 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und forderte deren Aufnahme in das Handbuch zum Schengener Grenzkodex. Dies soll es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, sich bei Reisen von Rechteinhabern mit offensichtlich abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit zu informieren.

Demnach müssen EU-Mitgliedstaaten über entsprechende Informationen verfügen und eine Wiedereinreise nach Deutschland muss problemlos möglich sein.

Wenn Sie immer noch Zweifel haben, empfiehlt BMI, Ihre örtliche Einwanderungsbehörde um Unterstützung zu bitten oder mich zu kontaktieren

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